Beobachter

Gemäß Geschäftsordnung des CESNI können Vertreter von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt an den Arbeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen auf Einladung des Ausschusses teilnehmen.

Die Erfahrung und die Sachkenntnisse dieser Beobachterstaaten im Bereich der Binnenschifffahrt stellen für die Arbeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen eine wertvolle Bereicherung dar und tragen auf effiziente Weise zur Verbreitung der von CESNI ausgearbeiteten Standards der europäischen Binnenschifffahrt bei.

Liste der Beobachterstaaten

  • Republik Serbien (Beobachterstaat seit 6. Juli 2017): FR / DENL / EN


Herr Jovanović, Konsul der Republik Serbien, und Herr Georges, Exekutivsekretär des CESNI, am 19. Juli 2017 im Palais du Rhin.

    • Ukraine (Beobachterstaat seit 18. Oktober 2017): FR / DENL / EN


    Herr Shalamay, Generaldirektor des Shipping Register of Ukraine, und Herr Georges, Exekutivsekretär des CESNI, am 18. Oktober 2017 im Palais du Rhin.

      • Vereinigtes Königreich (Beobachterstaat seit 15. April 2021) : FR / DENL / EN

      • Republik Moldau (Beobachterstaat seit 20. April 2023) : FR / DENL / EN

      Nationalflagge der Republik Moldau

      Um Beobachterstaat zu werden

      Der Staat, der sich um den Beobachterstatus bewirbt, reicht beim Sekretariat zur Vorlage an den Ausschuss schriftlich einen entsprechenden Antrag ein, in dem er sich verpflichtet, die Modalitäten nach Artikel 2 der Geschäftsordnung des CESNI einzuhalten, d. h.

      • dem Ausschuss Name und Funktion der Personen mitzuteilen, die berechtigt sind, ihn zu vertreten;
      • die Geschäftsordnung des Ausschusses zu respektieren und dementsprechend die geltenden Regeln für die Gremien, an denen er teilnimmt, zu beachten und insbesondere die Anweisungen der Vorsitzenden der Gremien zu befolgen;
      • die Unterlagen oder Informationen zu den Arbeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen mit der jeweils vorgesehenen Vertraulichkeit zu behandeln.

      Weitere Informationen über das Verfahren entnehmen Sie bitte den internen Vorschriften über den Status eines Beobachterstaates:  FR / DE / NL / EN